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Wie enstehen Wahlvorschläge zur Europawahl?
1. Aufstellung von Listen für einzelne Länder und gemeinsamen Listen für alle Länder
Wahlvorschläge können von Parteien und von sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf
Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden.
Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder Listen für einzelne Länder, und zwar in jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste für alle Länder einreichen. Die Entscheidung über die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder oder von Listen für einzelne Länder trifft der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle.
Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Wahlvorschläge von sonstigen politischen Vereinigungen müssen deren Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch dieses enthalten. Der Bezeichnung ihres Wahlvorschlages kann eine Partei den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses und eine sonstige politische Vereinigung den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen.
In dem Wahlvorschlag müssen die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben jedem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden. Ein Bewerber oder Ersatzbewerber in einer gemeinsamen Liste für alle Länder kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Ein Bewerber kann zugleich Ersatzbewerber sein. Ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch als Bewerber in einer Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten (Partei/sonstige politische Vereinigung) für ein weiteres Land benannt werden. Ist er nur in einem Wahlvorschlag benannt, kann er in diesem zugleich als Ersatzbewerber benannt werden. Ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher benannt werden. Bewerber und Ersatzbewerber können nur vorgeschlagen werden, wenn sie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im
Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder von Wahlvorschlagsberechtigten müssen von 4000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Listen für ein Land sind dem betreffenden Landeswahlleiter, gemeinsame Listen für alle Länder dem Bundeswahlleiter schriftlich einzureichen.
2. Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber
Alle Bewerber und Ersatzbewerber für die Europawahl müssen durch
- eine Mitgliederversammlung oder
- eine besondere Vertreterversammlung oder
- eine allgemeine Vertreterversammlung gewählt werden.
Eine Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
Diese Mitgliederversammlung kann entweder die Bewerber unmittelbar oder aus ihrer Mitte Vertreter (Delegierte) für eine Vertreterversammlung wählen. Die Mitgliederversammlung oder die Vertreterversammlung für die Aufstellung der Liste muss sich bei Listen für einzelne Länder jeweils auf das betroffene Land und bei gemeinsamen Listen für alle Länder jeweils auf das gesamte Bundesgebiet beziehen. Stellt der gleiche Wahlvorschlagsberechtigte Listen für mehrere Länder auf, dann muss die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung jeweils für das Land zusammentreten, für das der Wahlvorschlag aufgestellt werden soll. Die stimmberechtigten Teilnehmer der Mitglieder- oder Vertreterversammlung müssen in dem betreffenden Land für das Europaparlament wahlberechtigt sein, für welches die Liste aufgestellt werden soll.
Bei der Vertreterversammlung gibt es entweder eine allgemeine oder eine besondere Vertreterversammlung. Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertretern, die nach der jeweiligen Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden sind. Eine besondere Vertreterversammlung ist hingegen eine Versammlung von Delegierten, die gerade für die Aufstellung der Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament in der geschilderten Weise gewählt worden ist.
Eine Vertreterversammlung wird aus der Mitte einer oder mehrerer regional getrennter Mitgliederversammlungen gewählt; diese Vertreterversammlung kann unmittelbar die Bewerber zur Europawahl wählen oder ihrerseits wieder aus der eigenen Mitte Delegierte für diejenige Vertreterversammlung wählen, die dann unmittelbar den Bewerber wählt.
Sowohl die Vertreter für die Vertreterversammlungen als auch die Bewerber und Ersatzbewerber selbst müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Benennung durch Akklamation oder offene Abstimmung macht die Wahl ungültig. Ebenso muss auch in geheimer Wahl der Listenplatz für die jeweiligen Bewerber festgelegt werden. Somit sind in der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung folgende Wahlvorgänge in geheimer Abstimmung erforderlich - ob eine bestimmte Person als Bewerber oder Ersatzbewerber zu benennen ist und - auf welchem Platz er in die Liste aufzunehmen ist. Das Mitglied (oder der Delegierte) muss bei der Wahl von Bewerbern eine echte Wahlmöglichkeit haben. Der zur Abstimmung verwendete Stimmzettel muss die Möglichkeit bieten, für die Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber entweder aus einer vorgelegten Liste Namen und Kandidaten zu streichen oder hinzuzufügen oder es wird insoweit durch Stimmzettel gewählt, auf die Namen zu schreiben sind.
Im Wahlvorgang, in dem der Listenplatz festgelegt wird, muss für die Mitglieder (oder Delegierten) die Möglichkeit bestehen, in geheimer Abstimmung den Listenplatz des Bewerbers zu bestimmen. Das geschieht entweder dadurch, dass nach Abschluss des ersten Wahlvorgangs eine geheime Abstimmung über die aus diesem Wahlvorgang hervorgegangenen Bewerber hinsichtlich ihrer Platzierung auf der Liste durchgeführt wird oder dass zusammen mit dem ersten Wahlvorgang auf dem Stimmzettel das Mitglied oder der Delegierte die Möglichkeit hat, den Platz des Bewerbers auf der Liste selbst zu bestimmen.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung ist für die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen bzw. für die Wahl der Bewerber vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
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