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Wie wird die Sitzverteilung im Landtag ermittelt?

Abgeordnetenzahl

Der Landtag besteht aus mindestens 88 Sitzen. Davon werden 44 Mandate in den Wahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen (Landeslisten) vergeben.


Sperrklausel

Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur Parteien und Wählervereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben.

Die zur Wahl stehenden Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen erhalten Abgeordnetensitze im Verhältnis der im gesamten Land für sie abgegebenen Landesstimmen.


Rechenverfahren

Die Mandate werden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verteilt.


Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Erststimmen erzielt haben. An diese in den 44 Wahlkreisen direkt gewählten Kandidaten (Direktkandidaten) werden 50 % der gesamten Landtagssitze (88) vergeben.


Die verbleibende Sitzzahl (44) wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Landesstimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Landesstimmen jener Wähler unberücksichtigt, die mit der Wahlkreisstimme einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen sind.


Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Landesstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt.


Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.


Überhang- und Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Gesamtzahl der Abgeordneten von 88 so lange erhöht, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate ein Hare/Niemeyer-konformes Verhältnis erreicht ist.



 
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