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Wie entstehen Wahlvorschläge?

Hier erfährst du, wie Wahlvorschläge erarbeitet werden und welche gesetzlichen Regelungen Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen dabei beachten müssen.

Wie werden die Wahlvorschläge zur Landagswahl erarbeitet?

Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden.

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten waren, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat.



Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

Ø welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,

Ø welche Vereinigungen für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.


Eine Partei kann im Wahlgebiet nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.


Wahlkreisvorschläge


Wahlkreisvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. Der Wahlkreisvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert.


Wahlkreisvorschläge von Parteien

müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein. Wahlkreisvorschläge von Parteien, die seit der letzten Wahl nicht ununterbrochen im Parlament vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen. Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Wahlkreisvorschläge ein Kennwort enthalten.


Andere Wahlkreisvorschläge

müssen von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein.


Aufstellung von Parteibewerbern

Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Die Bewerber und die Vertreter werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt. Die Wahlen dürfen frühestens 39 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 30 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. Das Ergebnis der Bewerberwahl ist endgültig, es sei denn, dass eine in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle hiergegen Einspruch erhebt. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.


Vertrauensperson

In jedem Wahlkreisvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

Nur die Vertrauensperson und sein Stellvertreter sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

So kann auch ein Wahlkreisvorschlag nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 250 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlkreisvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.


Zulassung der Wahlkreisvorschläge und öffentliche Bekanntmachung

Wenn der Kreiswahlleiter die Wahlkreisvorschläge geprüft hat, entscheidet der Wahlkreisausschuss am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. Er hat die Wahlkreisvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

Ø verspätet eingereicht sind oder

Ø den Anforderungen nicht entsprechen.

Die Entscheidung wird in der Sitzung des Wahlkreisausschusses bekannt gegeben.


Weist der Wahlkreisausschuss einen Wahlkreisvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden von der Vertrauensperson des Wahlkreisvorschlags, dem Landeswahlleiter und dem Kreiswahlleiter. In einer Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag entschieden werden.

Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlkreisvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.


Landeslisten

Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Bei Parteien ohne Landesverband und denen, die seit der letzten Wahl nicht ununterbrochen im Parlament vertreten waren, müssen sie außerdem von 1.000 Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein.

Landeslisten müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, u.a. kann ein Bewerber nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden.


Zulassung der Landeslisten und öffentliche Bekanntgabe

Der Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten bei verspäteter Einreichung oder Mängeln zurückzuweisen.

Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.



 
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