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Wahlrechtsgrundsätze:


Für das Wahlrecht ist es entscheidend, dass es gerecht und sachgemäß ist. Eine Wahl hat zur Folge, dass die vom Volk gewählten Vertreter im Sinne der vom Grundgesetz geforderten repräsentativen Demokratie die "Herrschaft des Volkes" ausüben. Bei einer Wahl werden also Vertreter des ganzen Volkes indirekt oder direkt gewählt.

Im Grundgesetz, genauer im Art. 38 sind die sogenannten Wahlrechtsgrundsätze festgelegt worden, die der Reichsverfassung von 1918 entnommen wurden. Die Wahlrechtsgrundsätze bilden die Grundlage jeder Wahl in der Bundesrepublik Deutschland. Der Art. 38 lautet:

"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

Allgemein: Jeder deutsche Staatsbürger, der vom Alter her dazu berechtigt ist, darf wählen. Allerdings darf er nicht entmündigt sein und darf seine bürgerlichen Rechte durch ein Gerichtsurteil nicht verloren haben.

Unmittelbar: Die Wählerinnen und Wähler wählen direkt. Das bedeutet, es werden bei der Wahl keine Wahlmänner und/oder Wahlfrauen zwischengeschaltet.

Frei: Jeder Wähler entscheidet selbst darüber, ob und wen er wählt. Es darf auf ihn von keiner Seite Druck ausgeübt werden, zugunsten oder zuungunsten des einen oder anderen Kandidaten. Es darf auch niemand davon abgehalten werden wählen zu gehen.

Gleich: Jede abgegebene Stimme zählt gleich viel, es gibt keine Unterschiede. Es gibt keine Abhängigkeit von Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse, Geschlecht oder politischer Einstellung.

Geheim: Jeder Wähler gibt seine Stimme geheim ab, niemand muss preisgeben, wen er gewählt hat. Nur der Wähler selbst kann aus freien Stücken bekannt geben, wem er seine Stimme gegeben hat. Auch die Stimmabgabe ist geheim, sie sichert die freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten und erfolgt mittels Stimmzettel.




 
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