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Wer darf wählen?


Für die Kommunalwahl gilt:

Wahlberechtigt sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die am Wahltag

-> das 18. Lebensjahr vollendet haben,

-> seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben,

-> nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


Für die Landtagswahl gilt:

Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der am Wahltag

-> das 18. Lebensjahr vollendet haben,

-> seit mindestens 3 Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Thüringen hat,

-> nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.


Für die Bundestagswahl gilt:

Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der am Wahltag


-> das 18. Lebensjahr vollendet hat und

-> seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat,

-> oder als Beamter, Soldat, Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes auf Anordnung des Dienstherrn im Ausland lebt (gilt auch für Angehörige),

-> der in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union lebt (sofern er zuvor in der BRD bzw. der DDR gelebt hat) oder nicht länger als seit 25 Jahren im sonstigen Ausland lebt und

-> nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.


Für die Europawahl gilt:

Wahlberechtigt sind alle in Deutschland lebenden Bürger der Europäischen Gemeinschaft, die am Wahltag

-> mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wohnen,

-> als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie deren Angehörige,

-> in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung besessen haben oder sich sonst für gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben,

-> in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, insofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung besessen haben oder sich sonst für gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind.

Vom Wahlrecht darf man nur in jeweils einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft Gebrauch machen



 
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