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Die Sitzverteilung
Wie wird die Sitzverteilung ermittelt?
Abgeordnetenzahl
Der Deutsche Bundestag besteht seit der Bundestagswahl 2002 aus mindestens 598 Sitzen. Damit die Wählerinnen und Wähler auch gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der zu vergebenden Sitze durch relative Mehrheitswahl in den 299 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Erststimmen erhalten hat. Die restlichen Mandate über die Landeslisten der Parteien vergeben.
Sperrklausel
Beim Verhältnisausgleich werden nur jene Parteien berücksichtigt, die insgesamt mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben oder in mindestens 3 Wahlkreisen ein Direktmandat gewonnen haben (Grundmandatklausel). Dies gilt nicht für Parteien von nationalen Minderheiten (Dänen, Sorben, Friesen), wodurch ein Minderheiten-Paradoxon auftreten kann.
Rechenverfahren
Die Sitze werden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) an die Parteien verteilt. Das selbe Verfahren gilt für die Unterverteilung an die verbundenen Landeslisten der Parteien.
Sitzverteilung
In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 598 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,
Ø die als parteilose Einzelbewerber kandidieren,
Ø deren Partei in diesem Bundesland keine Landesliste eingereicht hat oder
Ø deren Partei die Sperrklauseln verfehlt hat.
Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Hare-Niemeyer entsprechend dem Verhältnis der von den im Bundesgebiet erreichten Zweitstimmenzahlen verteilt.
Unberücksichtigt bleiben dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber oder Parteibewerber ohne angeschlossene Landesliste abgegeben haben.
Die Gesamtsitzzahl einer jeden Partei wird in einem zweiten Schritt, wiederum nach Hare-Niemeyer, auf der Grundlage der von ihren Landeslisten errungenen Zweitstimmenzahl im jeweiligen Bundesland auf die Landeslisten der Parteien verteilt.
Von der so ermittelten Sitzzahl, die einer Partei in einem Bundesland zusteht, werden die dort in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Stehen einer Partei dann noch weitere Sitze zu, so werden diese an die Landesliste der Partei vergeben.
Überhang- und Ausgleichsmandate
Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen eines Bundeslandes mehr Mandate als ihr dort nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Weder erhalten die übrigen Parteien Ausgleichsmandate noch findet eine parteiinterne Kompensation statt.
Die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht sich über 598 hinaus entsprechend. Das Wahlsystem ordnet damit dem parteiinternen Landesproporz eine höhere Priorität zu als dem bundesweiten Proporz der Parteien untereinander. Dies führt zu negativ wirkenden Stimmen.
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