A | B | C | D | E | F | G | | H | I | J | K | L | M | N
O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
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A
- A (Abgeordnetensitze)
- Nach der Wahl werden die Parlamente aus einer bestimmten Anzahl Abgeordneter - d.h. Sitze im Parlament - bestehen. Diese Zahl kann jedoch auf Grund der Auswertung der Stimmen geringfügig variieren. Erhält eine Partei mehr Abgeordnete über ein Direktmandat, als der Partei prozentual insgesamt zustehen würden, dann darf sie diese "überzähligen" Sitze trotzdem behalten (Überhangmandate). Dadurch kann sich die Zahl der Abgeordneten leicht erhöhen.
- A (Abgeordneter)
- Ein Abgeordneter ist ein Mitglied des Bundestages oder eines Länderparlaments. Er wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Er ist Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen.
- A (Absolute Mehrheit)
- Die Absolute Mehrheit ist mehr als die Hälfte aller Abgeordneten im Parlament. Die Verfassung definiert sie als "die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl". Um politisch eine absolute Mehrheit im Parlament zu erreichen, bilden Parteien in der Regel Koalitionen.
- A (Abstimmung)
- Abstimmung ist die auf dem Mehrheitsprinzip beruhende Form der Entscheidung in Vertretungskörperschaften oder bei Gerichten. Sie erfolgt z.B. durch Handzeichen oder durch Aufstehen.
- A (Aktives Wahlrecht)
- Aktives Wahlrecht ist das Recht, eine andere Person in die einzelnen Vertretungskörperschaften zu wählen.
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B
- B (Bewerber)
- Ein Bewerber ist jemand, der sich um eine Sache z.B. ein Amt oder ein Mandat bewirbt (auch "Kandidat").
- B (Bundespräsident)
- Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Er wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache gewählt. Zu seinen Aufgaben gehört die völkerrechtliche Vertretung des Bundes, die Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze, die Mitwirkung bei der Regierungsbildung und die Auflösung des Bundestages in den Fällen des Art. 63 Abs. 4 und 68 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Amtsverlust tritt nur ein, wenn das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten wegen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes seines Amtes für verlustig erklärt.
- B (Bundesrat)
- Der Bundesrat ist das Bundesorgan, in dem die Bundesländer durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten sind. Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmenzahl richtet sich nach der Bevölkerungszahl der Länder und beträgt mindestens drei Stimmen pro Land. Länder mit mehr als zwei Mio. Einwohner haben vier, mit mehr als sechs Mio. Einwohner fünf, mit mehr als sieben Mio. Einwohner sechs Stimmen. Die Aufgaben des Bundesrates bestehen in der Mitwirkung an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und an Beschlüssen und Maßnahmen im Rahmen der Bundesaufsicht, des Bundeszwangs und der Bundesintervention.
- B (Bundesregierung)
- Die Bundesregierung ist ein Organ des Bundes, das aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern besteht (Art. 62 Grundgesetz [GG]). Der Bundeskanzler bestimmt nach Art. 65 GG die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig unter eigener Verantwortung. Die Bundesregierung leitet die gesamte innere und äußere Politik. Sie hat das Recht der Gesetzesinitiative und die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen, ferner führt sie die Aufsicht über die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder.
- B (Bundesrepublik Deutschland)
- Die Bundesrepublik Deutschland ist ein mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.5.1949 errichteter sozialer und demokratischer Bundesstaat. Sie besteht aus den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Ihre Verfassungsorgane sind Bundestag und Bundesrat, die Bundesregierung, der Gemeinsame Ausschuß, die Bundesversammlung, der Bundespräsident und das Bundesverfassungsgericht.
- B (Bundesstaat)
- Der Bundesstaat ist ein Strukturmerkmal der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art.20 Abs.1 Grundgesetz [GG]). Artikel 79 Abs.3 GG schützt die Gliederung des Bundes in Länder gegen Verfassungsänderung. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern erfolgt für die Gesetzgebung in Art. 70 ff. GG, für die Verwaltung in Art. 83 ff. GG und für die Rechtsprechung in Art. 92 ff. GG. Für das Zusammenwirken des Bundes und der Länder ist das Homogenitätsprinzip (Art. 28 Abs.1 GG) und das Gebot zur Bundestreue von Bedeutung.
- B (Bundestag)
- Der Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus den vom Volk gewählten Abgeordneten. Er ist das oberste Organ der politischen Willensbildung. Er wird auf vier Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen einer mit der Persönlichkeitswahl verbundenen Verhältniswahl. Zu den Kompetenzen des Bundestages gehören insbesondere die Gesetzgebung, die Mitwirkung bei der Bestellung von Bundesorganen und die Feststellung des Haushaltsplans.
- B (Bundeswahlgesetz)
- Das Bundeswahlgesetz ist das Gesetz, das die Bundestagswahl detailliert reglementiert und organisiert (entsprechend den Wahlgrundsätzen im Grundgesetz).
- B (Bürger)
- Ein Bürger ist ein Einwohner, der das Bürgerrecht besitzt. Für den Bürger ergeben sich aus der Rechtsordnung besondere Rechte und Pflichten, so etwa das Wahlrecht, der Anspruch auf Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen oder die Steuer- und Wehrpflicht.
- B (Bürgermeister)
- Ein Bürgermeister ist ein kommunaler Wahlbeamter, dem in der Regel die Leitung der gemeindlichen Verwaltung obliegt. Ferner ist er (z.B. in Baden-Württemberg und Bayern) Vorsitzender der Vertretungskörperschaft und gesetzlicher Vertreter der Gemeinde.
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D
- D (Direktmandat)
- Jeder Wahlkreis in Deutschland schickt einen Wahlkreisabgeordneten ins Parlament. Bei der Wahl hat dieser die Erststimme. Wer die meisten Erststimmen im Wahlkreis auf sich vereinigen kann, wird Abgeordneter - unabhängig von seiner Parteizugehörigkeit. 299 Abgeordnete im Parlament sind also durch die Mehrheit ihres Wahlkreises "direkt" gewählt; deshalb spricht man hier von Direktmandaten. Nachteil: Wer im Wahlkreis nicht für den Gewinner gestimmt hat, dessen (Erst-)stimme hat keine Wirkung im Parlament.
- D (d'Hondtsche Höchstzahlverfahren)
- Das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren ist ein Verfahren zur Verteilung der Abgeordnetenmandate bei der Verhältniswahl. Danach wird die gesamte Zahl der auf die jeweiligen einzelnen Wahllisten entfallenen Stimmen nacheinander durch eins, zwei, drei ... geteilt. Die dabei entstehenden Quotienten werden kolonnenmäßig in die Wahllisten eingetragen. Im Anschluß daran werden die zur Verfügung stehenden Abgeordnetenmandate den Listen in der Reihenfolge der durch das Divisionsverfahren entstandenen Höchstzahlen zugeordnet. Das d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren, das tendenziell für Parteien mit hohem Stimmanteil günstiger ist, wurde zwischenzeitlich durch das Hare/Niemeyer-Verfahren ersetzt.
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E
- E (EG-Vertrag)
- Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt Nr. C 325 vom 24. Dezember 2002)
- E (Erststimme)
- Erststimme ist bei der Wahl des Deutschen Bundestages die Stimme des Wählers, mit der er Einfluß auf die personelle Zusammensetzung des Bundestags nimmt.
- e (EU-Vertrag)
- Der Vertrag über die Europäische Union trat nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedsstaaten am 1. November 1993 in Kraft. In diesem Vertrag (auch Vertrag von Maastricht) werden die drei Säulen der Europäischen Union festgelegt: - Europäische Gemeinschaft und Euratom bilden die erste Säule der EU. - Diezweit Säule ist eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. - Die dritte Säule ist die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit.
- E (Europarat)
- Der Europarat ist ein Zusammenschluss von 18 europäischen Staaten, der eine engere Vereinigung zwischen den Mitgliedstaaten herstellen will mit dem Ziel, die gemeinsame europäische Idee zu fördern und dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenschluss der Mitglieder zu dienen. Er wurde am 5.5.1949 errichtet und hat seinen Sitz in Straßburg. Der Europarat bildet eine wichtige Klammer zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den übrigen westeuropäischen Ländern.
- e (Europäische Union)
- Europäische Union wurde durch den Vertrag über die Europäische Union (unterzeichnet in Maastricht am 7.2.1992) errichtet. Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften. Ihre Aufgabe ist es, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie zwischen ihren Völkern kohärent (zusammenhängend) und solidarisch zu gestalten.
- E (Europäischer Gerichtshof)
- Der Europäische Gerichtshof ist der gemeinsame Gerichtshof der Europäischen Union. Er hat die einheitliche Anwendung, Auslegung und Fortbildung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg besteht aus 13 Richtern, die in der Regel kollegial entscheiden. Er wird von 6 Generalanwälten unterstützt.
- E (Europäischer Ministerrat)
- Europäischer Ministerrat ist gleichbedeutend mit dem Rat der Europäischen Union. Er ist das wichtigste Entscheidungsorgan der Europäischen Gemeinschaft. Er besteht aus Ministern der Mitgliedsländer und tritt regelmäßig zusammen.
- E (Europäische Rat)
- Der Europäische Rat wird aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gebildet. Er bestimmt für sie die Richtlinien der Politik. Aufgrund von Beschlüssen der Gipfelkonferenz von Paris (1974) finden seit 1975 mindestens zweimal jährlich Sitzungen statt. Für diese Tagungen hatte sich der Begriff "Europäischer Rat" eingebürgert, der durch Art. 2 Einheitliche Europäische Akte und Art. D Vertrag über die Europäische Union vertraglich verankert wurde.
- E (Europäische Rechnungshof)
- Der Europäische Rechnungshof überprüft die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Union und kontrolliert, ob der Haushaltsplan der EU wirtschaftlich ausgeführt wird. Er besteht aus einem Mitglied je EU-Staat. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes.
- E (Europäische Parlament)
- Das Europäische Parlament ist die Versammlung der Europäischen Gemeinschaften. Seine Mitglieder werden alle fünf Jahre seit 1979 durch Direktwahl gewählt. Das Europäische Parlament besitzt beratende Legislativbefugnisse, Haushaltsbefugnisse und eine allgemeine Kontrollfunktion. Das Europäische Parlament ist die demokratische Vertretung der europäischen Bürger der Mitgliedsländer (374 Millionen, nach EU-Osterweiterung 2004 450 Millionen); Sitz in Straßburg;
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F
- F (Freistaat)
- Freistaat ist die deutsche Bezeichnung für Republik. Damit betonen die Länder Thüringen, Bayern und Sachsen ihre Staatsform, in der die Souveränität beim Staatsvolk liegt und nicht bei einem Alleinherrscher oder einer führenden Schicht.
- F (Fünf-Prozent-Klausel)
- Die Fünf-Prozent-Klausel ist die gesetzliche Regelung, die das Prinzip der Verhältniswahl zugunsten der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages einschränkt, indem der Wahl von Splitterparteien vorgebeugt werden soll. Eine Partei, die nicht wenigstens fünf Prozent aller im Bundesgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhält oder mindestens drei Direktmandate erringt, ist vom Verhältnisausgleich und damit vom Mandatsgewinn ausgeschlossen.
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G
- G (Gemeinde)
- Eine Gemeinde ist ein in den Staat eingeordnetes Gemeinwesen von in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen. Sie regelt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze durch die von der Bürgerschaft gewählten Organe in eigener Verantwortung. Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
- G (Gemeindeverbände)
- Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften oberhalb der Gemeinden. Beispiele hierfür sind u.a. Landschaftsverband, Bezirksverband, Landkreise, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter, Verwaltungsgemeinschaften, Gemeindeverwaltungsverbände.
- G (Gemeindevertretung)
- Die Gemeindevertretung ist die Vertretung der Bürger in der Gemeinde, die nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgehen muss. Die Gemeindevertretung ist das Hauptorgan in der Gemeinde. Sie trifft die Entscheidungen in allen wichtigen Fragen der Gemeinde, ferner überwacht sie die Gemeindeverwaltung. Gegenüber dem Gemeindevorsteher hat sie ein Informationsrecht.
- G (Gesetz)
- Gesetz ist im formellen Sinne jeder vom zuständigen Gesetzgebungsorgan im Gesetzgebungsverfahren und in der dafür vorgesehenen Weise verkündete Beschluss. Im materiellen Sinne ist Gesetz jede hoheitliche Anordnung, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen eine allgemeinverbindliche Regelung enthält. Gesetze im materiellen Sinne sind Satzungen und Rechtsverordnungen. Es wird zwischen Bundes- und Landesgesetzen unterschieden. Keine Gesetze sind Verwaltungsakte und Verwaltungsvorschriften.
- G (Gesetzgebung)
- Gesetzgebung ist die staatliche Tätigkeit, die sich auf den Erlass generell abstrakter Vorschriften bezieht. Der Erlass von Gesetzen im formellen Sinne ist den Parlamenten (Bundestag und Landtagen) vorbehalten. Gesetze im materiellen Sinne werden von der vollziehenden Gewalt (Regierung, Gemeindevertretungen u.a.) erlassen.
- G (Gesetzgebungskompetenz)
- Gesetzgebungskompetenz ist die Befugnis zur Gesetzgebung. In der Bundesrepublik Deutschland ist sie zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Zwischen folgenden Arten ist zu unterscheiden: Bei der in Art. 73 Grundgesetz geregelten ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz haben die Länder nur dann die Befugnis, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung steht den Ländern die Gesetzgebung zu, solange und soweit der Bund nicht von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz). Die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung sind hauptsächlich in Art. 74, 74a und 105 Abs. 2 Grundgesetz geregelt. Die Rahmengesetzgebung in Art. 75 und 98 Abs. 3 Nr. 2 Grundgesetz steht hauptsächlich dem Bund zu. Hier darf der Bund einen ordnenden Rahmen setzen, muß aber den Ländern noch einen substantiellen Regelungsbereich überlassen. Das Rahmengesetzgebungsrecht erstreckt sich z.B. auf das Melde- und Ausweisrecht, das Presse- und Filmrecht sowie das Hochschulwesen.
- G (Grundgesetz)
- Das Grundgesetz vom 23.5.1949 ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Sie bestimmt die rechtliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, indem sie insbesondere die Grundrechte der deutschen Staatsangehörigen und der anderen Staatsbewohner, das Verhältnis des Bundes zu den Ländern, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Bundesorgane (z. B. Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung), das Gesetzgebungsverfahren des Bundes und grundsätzliche Fragen der Rechtsprechung, des Finanzwesens und des Verteidigungsfalls verfassungsrechtlich regelt. Das Grundgesetz kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und des Bundesrates geändert werden (Art. 79 Abs. 2 Grundgesetz). Nach Art. 79 Abs. 3 ist eine Änderung, welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Art. 1 bis 20 niedergelegten Grundsätze berührt, unzulässig.
- G (Grundrechte)
- Grundrechte sind verfassungsmäßig garantierte fundamentale Rechte, die das Verhältnis des einzelnen zur staatlichen Gewalt verbindlich regeln. Nach ihrem Inhalt lassen sich Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte und Justizgrundrechte, nach ihrem persönlichen Geltungsbereich Menschenrechte (sie stehen allen Menschen zu) und Bürgerrechte (sie stehen nur den deutschen Staatsangehörigen zu) unterscheiden. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen die staatliche Gewalt. Sie sollen insbesondere die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen des Staates schützen. Als Abwehrrechte sind die Grundrechte subjektiv-öffentliche Rechte, die mit den gegebenen Mitteln verteidigt werden können. Im wesentlichen sind die Grundrechte in den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verankert. Art. 19 Abs. 2 Grundgesetz verbietet es, ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt anzutasten. Das Grundrecht darf also nicht in seiner Substanz angetastet werden.
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H
- H (Hare-Niemeyer-Verfahren)
- Das Hare-Niemeyer-Verfahren ist ein Berechnungsmodus zur Sitzverteilung bei Parlamentswahlen nach der Zahl der für die Liste der einzelnen Parteien abgegebenen Stimmen im Rahmen der Verhältniswahl. Nach dem Prinzip der mathematischen Proportion wird die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze mit der Zahl der Stimmen der einzelnen Partei vervielfacht und das Produkt mit der Gesamtzahl der Stimmen aller Parteien zusammen geteilt. Jede Partei erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Noch verbleibende Sitze sind den Parteien in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. U.a. richtet sich die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.
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K
- K (Kandidatenliste)
- Vor der Wahl stellen die Parteien in den Bundesländern Listen mit Kandidaten auf, die für sie in die Parlamente ziehen sollen. Mit der Erststimme wird eine Person gewählt - mit der Zweitstimme eine Partei. Weil aber auch die Partei Personen ins Parlament schicken muss, bewirkt die Zweitstimme eine "Listenwahl": Je mehr Stimmen bei der Wahl auf die Partei entfallen, desto mehr Kandidaten können von den Landeslisten ins Parlament geschickt werden. Praktisch heißt das auch: Je höher der Listenplatz des Kandidaten, desto besser sind seine Chancen, ins Parlament zu ziehen. Über die Reihenfolge auf der Liste wird geheim abgestimmt. Wenn später ein Abgeordneter ausscheidet, z.B. weil er sein Mandat niederlegt oder stirbt, rückt der nächste Kandidat von der Liste der entsprechenden Partei nach. Das gilt sowohl für die Direktkandidaten als auch für die über die Landesliste gewählten Abgeordneten.
- K (Koalition)
- Koalition bezeichnet allgemein den Zusammenschluss von Personen, Organisationen und Parteien zur Durchsetzung bestimmter Ziele. Eine Koalitionsregierung ist ein Zusammenschluß mehrerer Parlamentsparteien oder Fraktionen zum Zwecke der gemeinsamen Regierungsbildung. Sie entsteht in der Regel, wenn keine der im Parlament vertretenen Parteien die zur alleinigen Bildung einer Regierung notwendige absolute Mehrheit der Mandate erreicht.
- K (Kommission)
- Kommission ist allgemein ein Kollegialorgan aus Mitgliedern verschiedener Organe.
- K (Kommunalparlament)
- Kommunalparlament heißt die von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählte Volksvertretung in den Gemeinden. Sie wird unterschiedlich als Gemeinde- oder Stadtrat, Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung, Gemeinde- oder Stadtvertretung oder Rat bezeichnet.
- K (Kommunalverwaltung)
- Kommunalverwaltung ist die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Sie beinhaltet die Verwaltung der Selbstverwaltungsaufgaben, ferner die Erledigung von Auftragsangelegenheiten (Pflichtaufgaben). Die Kommunalverwaltung untersteht einer Rechtsaufsicht bei der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben und einer Fachaufsicht bei der Erledigung der Auftragsangelegenheiten.
- K (Kommune)
- Kommune ist der Oberbegriff für Gemeinde, Kreise und andere Gemeindeverbände wie Samtgemeinden, Gemeindeverwaltungs- verbände, Verwaltungsgemeinschaften und Nachbarschaftsverbände. Kommunale Aufgaben sind Aufgaben der Gemeinden und Landkreise. Die Gemeinden sind zuständig für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die Landkreise für die auf ihr Gebiet Begrenzte Angelegenheiten der überörtlichen Gemeinschaft.
- K (Kreis)
- Der Kreis ist ein Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft oberhalb der Gemeindeebene. Er ist verfassungsrechtlich als Institution gewährleistet und nimmt übergemeindliche, ergänzende und Ausgleichsaufgaben in seinem Gebiet wahr. Kreisaufgaben sind die überörtlichen und die die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden übersteigenden örtlichen Aufgaben in Verwaltung, Wohlfahrt, Wissenschaft und Kultur. Gesetzlich sind den Kreisen wie den Gemeinden Selbstverwaltungsaufgaben und staatliche Aufgaben übertragen.
- K (Kreisfreie Stadt)
- Kreisfreie Stadt ist eine Stadt, die keinem Kreis angehört und deshalb grundsätzlich alle Verwaltungsleistungen in ihrem Gebiet erbringt.
- K (Kreistag)
- Der Kreistag ist das oberste Organ der Kreisverwaltung. Er wird von der Bevölkerung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Als oberstes Organ sind ihm die wichtigsten Entscheidungen im Kreis vorbehalten.
- K (Kumulieren)
- Kumulieren ist die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, bei Wahlen einem Bewerber mehrere Stimmen zu geben.
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L
- L (Land)
- Ein Land ist in der Bundesrepublik ein Gliedstaat des Bundesstaates. In Deutschland bestehen 13 Flächenstaaten und drei Stadtstaaten. Länder der Bundesrepublik Deutschland sind die 13 Flächenstaaten Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, sowie die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.
- L (Landesliste)
- Vor der Wahl stellen die Parteien eines (Bundes-)Landes Listen mit Kandidaten auf, die für sie ins Parlament ziehen sollen. Mit der Erststimme wird eine Person gewählt - mit der Zweitstimme eine Partei. Je mehr Stimmen die Partei erhält, desto mehr Kandidaten können aus den Landeslisten ins Parlament entsandt werden. Über die Reihenfolge auf der Liste wird geheim abgestimmt.
- L (Landesregierung)
- Die Landesregierung ist die aus dem Ministerpräsidenten (Bürgermeister in den Stadtstaaten) und den Fachministern bestehende Regierung eines Bundeslandes.
- L (Landesverfassung)
- Landesverfassung heißt die Verfassung eines Bundeslandes. Sie muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen.
- L (Landkreis)
- Ein Landkreis ist ein Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft oberhalb der Gemeindeebene. Er ist verfassungsrechtlich als Institution gewährleistet und nimmt übergemeindliche, ergänzende und Ausgleichsaufgaben in seinem Gebiet wahr.
- L (Landrat)
- Landrat ist in den meisten Ländern der Bundesrepublik die Bezeichnung für den Leiter der Verwaltung des Landratsamts. Seine Kompetenzen ergeben sich im wesentlichen aus der Landkreisordnung.
- L (Landratsamt)
- Das Landratsamt ist die Verwaltung des Landkreises. Es ist einerseits untere Staatsbehörde, andererseits Selbstverwaltungsträger des Landkreises. An der Spitze des Landratsamts steht der Landrat.
- L (Landtag)
- Der Landtag ist die gesetzgebende Körperschaft eines Bundeslandes. Mitglieder sind die Abgeordneten als Volksvertreter. Diese werden zur Landtagswahl gewählt. Die wichtigste Tätigkeit des Landtags ist die Landesgesetzgebung. Daneben kontrolliert er die Landesregierung.
- L (Legislative)
- (lateinisch: lex, legis = Das Gesetz) Sie ist die gesetzgebende Gewalt in einer Demokratie, neben der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtssprechung (Judikative). In einer Demokratie mit dieser Gewaltenteilung steht die Legislative dem Parlament zu. Dieses berät die Gesetze inhaltlich und formell und veranschiedet sie. In der Bundesrepublik Deutschland bilden der Bundestag und Bundesrat sowie die Länderparlamente die Legislative.
- L (Listenverbindung)
- Eine Listenverbindung ist die Verbindung von Landeslisten derselben Partei, soweit nicht durch Erklärung eine oder mehrere Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen gelten als eine Liste bei der Sitzverteilung gegenüber den übrigen Wahlvorschlägen. Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden nach dem System Niemeyer verteilt.
- L (Listenwahl)
- Listenwahl ist eine andere Bezeichnung für die Verhältniswahl, weil der Wähler seine Stimme für eine Kandidatenliste abgibt.
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M
- M (Mandat)
- Mandat bedeutet im allgemeinen Sinne die treuhänderische Übertragung einer Vollmacht auf einen Vertreter, den Mandatsträger. Bei der Wahl bezeichnet es den Auftrag eines Abgeordneten in einem Parlament. Der Mandatsträger ist nicht an Weisungen des Wählers oder seiner Partei gebunden, er ist seinem Gewissen verpflichtet. Er ist Vertreter des ganzen Volkes (Artikel 38 Grundgesetz).
- M (Mehrheitswahl)
- Die Mehrheitswahl ist ein Wahlsystem, bei dem der Kandidat gewinnt, der die meisten Stimmen (relative Mehrheitswahl) oder mehr als die Hälfte der Stimmen (absolute Mehrheitswahl) auf sich vereinigt. Sie ist gleichbedeutend mit der Persönlichkeitswahl. In den Deutschen Bundestag werden die Hälfte der Abgeordneten durch Mehrheitswahl gewählt.
- M (Minister)
- Ein Minister ist ein Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung. Er leitet seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung. Sein Amt endet unter anderem mit seiner Entlassung oder seinem Rücktritt.
- M (Ministerium)
- Das Ministerium ist die oberste, für einen bestimmten Geschäftsbereich zuständige Regierungs- und Verwaltungsbehörde eines Staates. An seiner Spitze steht der Minister, unterstützt durch einen oder mehrere Staatssekretäre.
- M (Ministerpräsident)
- Ministerpräsident ist die Bezeichnung für den Regierungschef in den Bundesländern (mit Ausnahme in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg). Der Ministerpräsident ist Vorsitzender der Landesregierung.
- M (Misstrauensantrag)
- Ein Parlament kann der Regierung, dem Regierungschef oder einem Minister das Misstrauen aussprechen. Der Misstrauensantrag kann von einer Fraktion oder einem fünftel aller Abgeordneten eingebracht werden. Den mehrheitlichen Parlamentsbeschluss, der die Regierung, den Regierungschef oder einen Minister abwählt, bezeichnet man als Misstrauensvotum. Wird gleichzeitig ein Vorschlag für die Neubesetzung eingebracht spricht man vom konstruktiven Misstrauensvotum.
- M (Misstrauensvotum)
- Ein Misstrauensvotum (konstruktives) ist ein nach dem Grundgesetz mögliches parlamentarisches Verfahren, um das Amt des Bundeskanzlers vorzeitig zu beenden. Erforderlich ist, daß der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident ist dann verpflichtet, dem Ersuchen zu folgen und den Gewählten zu entlassen (Vgl. Art. 67 Grundgesetz).
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O
- O (Organ)
- Der Begriff Organ bezeichnet eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen, die für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts Funktionen wahrnimmt, die unmittelbar der juristischen Person zugerechnet werden. Zu den Kompetenzen der Organe gehören Beschluss-, Beratungs-, Ausführungs- und Aufsichtsaufgaben. Organe einer Gemeinde sind beispielsweise der Bürgermeister und der Gemeinderat, einer Aktiengesellschaft der Vorstand, die Hauptversammlung und der Aufsichtsrat. Organe der Bundesrepublik Deutschland sind unter anderem der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, der Bundespräsident und die Bundesregierung.
- O (Oberbürgermeister)
- Der Ortsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt.
- O (Ortschaft)
- Ortschaft ist ein Teil des Gemeindegebiets ohne Gebietshoheit. Die Gliederung des Gemeindegebiets ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Regelmäßig erfolgt die Gliederung als Gemeindebezirke, Ortsbezirke oder Ortschaften.
- O (Öffentlicher Dienst)
- Öffentlicher Dienst bezeichnet die Diensttätigkeit von Beamten, Richtern, Soldaten, Arbeitern und Angestellten für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
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P
- P (Panaschieren)
- Panaschieren bedeutet im Wahlrecht die Möglichkeit des Wählers, innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl seine Stimme auf Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen zu verteilen.
- P (Parlament)
- Parlament ist die Bezeichnung für die Vertretung des Volkes in einer Demokratie. Das Parlament des Bundes ist der Deutsche Bundestag, Parlamente der Bundesländer sind die Landtage.
- P (Parteien)
- Parteien, politische, sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder oder nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten (Vgl. Parteiengesetz vom 24.7.1967).
- P (Parteilose)
- Parteilose Einzelbewerber sind Kandidaten, die keiner Partei zugehören und z.B. auf Grund einer Bürgerinitiative oder für eine offene Liste einer Partei kandidieren.
- P (Passives Wahlrecht)
- Passives Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden bzw. bei einer Wahl zu kandidieren. Dieses Recht hat bei der Parlamentswahl jeder, der am Wahltag seit mind. einem Jahr Deutscher ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
- P (Personenwahl)
- Personenwahl bedeutet, dass einzelne Personen "direkt" gewählt werden, nicht Parteien oder Listen (vergl. Direktwahl).
- P (Proporz)
- Proporz bezeichnet das Verhältnis der Angehörigen einer Gruppe und der Zahl ihrer Vertreter in einem Entscheidungsgremium.
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Q
- Q (Quotenmethode)
- Stichprobenverfahren der Meinungsforschung z.B Wahlforschungsinstitute nach statistisch aufgeschlüsselten Quoten betr. Personenzahl und Struktur des zu befragenden Personenkreises.
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R
- R (Regierung)
- Die Regierung ist die Spitze der Exekutive, also der vollziehenden Gewalt. Ihr obliegt die oberste Leitung und Überwachung des Vollzugs der bestehenden Gesetze sowie die Festlegung der Richtlinien der Politik. Die Regierung ist ein Kollegialorgan, das aus dem Bundeskanzler (Ministerpräsidenten) und den Ministern besteht. Es berät und entscheidet über besonders bedeutsame Angelegenheiten und über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern.
- R (Relative Mehrheit)
- Relative Mehrheit bedeutet Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eines Gremiums.
- R (Relative Mehrheitswahl)
- Relative Mehrheitswahl ist eine Wahl, die durch die relative Mehrheit der Stimmen entschieden wird.
- R (Restsitzeverteilung)
- Restsitzverteilung heißt, jede Partei erhält so viele Sitze, wie ganze Zahlen an Mandaten auf sie entfallen. Rest-Mandate oder xSitzex werden den höchsten "Nachkomma-Anteilen" entsprechend verteilt.
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S
- S (Sitzverteilung)
- Sitzverteilung im Parlament erfolgt nach dem -->> Hare-Niemeyer-Verfahren
- S (Spitzenkandidat)
- Spitzenkandidat ist immer der erste Kandidat auf der (Stimm-)Liste der Parteien oder Listenvereinigungen.
- S (Staat)
- Ein Staat ist (lt. Konvention v. Montevideo) ein Gebilde, welches folgende Eigenschaften aufweist: eine stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk); einen klar abgegrenzten / definierten Landbesitz (Staatsgebiet); eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann; die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten.
- S (Staatenbund)
- Ein Staatenbund ist eine lose Verbindung (Konföderation) unabhängiger Staaten. Sie arbeiten in bestimmten Politikbereichen zusammen, aber nicht so eng wie in einem Bundesstaat. (z.B Benelux-Staaten, Arabische Liga, die "Konförderierten" von Amerika).
- S (Staatenverbund)
- Ein Staatenverbund ist ein Zusammenschluss von Staaten, die enger zusammenarbeiten als in einem Staatenbund. Die Mitgliedsstaaten behalten jedoch ihre staatliche Souveränität (im Gegensatz zu einem Bundesstaat). Die Europäische Union, (EU) ist derzeit das einzige Beispiel.
- S (Staatsangehörigkeit)
- Die Staatsangehörigkeit bestimmt die Nationalität einer Person. Sie ist in der Regel auch an das Staatsvolk geknüpft. Die Fragen der Staatsangehörigkeit sind national verschieden geregelt. Der Erwerb einer zusätzlichen Staatsangehörigkeit führt nicht zum Verlust der bereits bestehenden.
- S (Staatsgewalt)
- Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (vgl. Grundgesetz Artikel 20 Abs. 2).
- S (Stadtbezirk)
- Ein Stadtbezirk ist eine Verwaltungseinheit in einer größeren Stadt, um diese bürgernah verwalten zu können. Der Stadtbezirk hat eine eigene Bezirksvertretung (Bezirksbeirat oder Bezirksversammlung) der vom Gemeinderat nach jeder Kommunalwahl neu bestellt wird. In einigen Bundesländern wird das Gremium auch direkt vom Volk gewählt.
- S (Stadtvertretung)
- Eine Stadtvertretung ist das von den Bürgern einer Stadt gewählte Verwaltungsgremium (für eine best. Zeit). Dieses Gremium wird auf vier oder 5 Jahre gewählt und kann je nach Land verschiedene Bezeichnungen haben. Die häufigsten Bezeichnungen sind Gemeinderat, Rat der Stadt oder Stadtverordnetenversammlung.
- S (Stimmzettel)
- Stimmzettel und Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt. Der Stimmzettel enthält Listen mit den Namen der Bewerber für das Direktmandat und gegebenenfalls deren Partei für die Erststimme, sowie für die Zweitstimme die Namen der Parteien und die Namen der ersten fünf Kandidaten auf den Landeslisten der betreffenden Partei.
- S (Subsidiaritätsprinzip)
- Das Subsidiaritätsprinzip ist ein gesellschaftspolitisches Prinzip, nach dem übergeordnete gesellschaftliche Einheiten (z. B. Staat, Bundesland) nur die Aufgaben ausführen sollen, deren Durchführung untergeordnete Einheiten (z.B. Gemeinde, Familie) nicht realisieren können.
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T
- T (Thüringer Kommunalordnung)
- Die Thüringer Kommunalordnung ist die Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung. In Ihr werden Regelungen festgelegt zu u.a. Rechtsstellung, Gebiet, Hoheit, Organen und Aufgaben der Gemeinden und Landkreise.
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U
- U (Ungültige Stimmen)
- Ungültige Stimmen sind abgegebene Stimmen, wenn sie nicht auf dem im Wahlkreis geltenden amtlichen Stimmzettel stehen oder den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
- U (Überhangmandat)
- Ein Überhangmandat entsteht, wenn eine Partei durch Erststimmen mehr Direktmandate erworben hat, als ihr aufgrund der erzielten Zweitstimmen zustehen.
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V
- V (Verfassung)
- Eine Verfassung bezeichnet die Grundordnung eines Staates. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz vom 23. Mai 1949.
- V (Verhältniswahl)
- Eine Verhältniswahl ist eine Art des Wahlsystems. Bei ihr wird die Gesamtzahl der zu besetzenden Sitze auf die einzelnen Parteien oder Gruppen im Verhältnis der Gesamtstimmenzahl zu der auf die einzelne Partei oder Gruppe abgegebenen Zahl der Stimmen verteilt. Den Gegensatz zur Verhältniswahl bildet die Mehrheitswahl.
- V (Verwaltung)
- Eine Verwaltung (öffentliche) ist eine Institution, die Angelegenheiten des Gemeinwesens wahrnimmt und nicht der gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt angehört.
- V (Verwaltungsbehörde)
- Verwaltungsbehörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Vgl. § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).
- V (Vorgezogene Neuwahlen)
- Grundsätzlich finden Bundestagswahlen alle vier Jahre statt. Ausnahmen sieht das Grundgesetz vor, wenn nach einer gescheiterten Vertrauensfrage der Bundestag aufgelöst wird (Artikel 68 und 39 Grundgesetz). Innerhalb von 14 Tagen nach der Bundestagswahl kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen, wenn der Kanzlerkandidat im dritten Wahlgang der Kanzlerwahl nur eine einfache Mehrheit der Stimmen im neuen Bundestag erhält.
- V (Volk)
- Das Volk ist die Gesamtheit aller Staatsangehörigen. Es ist die wesentliche Grundlage eines Staates.
- V (Volksvertretung)
- Volksvertretung ist die Bezeichnung für das gewählte Parlament (Bundestag, Landtage).
-
W
- W (Wahl)
- Wahl bezeichnet ein Verfahren, in dem durch Willensbildung Ämter zugewiesen werden. In Deutschland müssen Wahlen zu den Vertretungskörperschaften allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein (Vgl. Art. 28, 38 Grundgesetz).
- W (Wahlbenachrichtigung)
- Jeder Wahlberechtigte erhält eine Wahlbenachrichtigung: eine Postkarte mit Angaben zum Wahlverfahren, der Information, welchem Wahlbezirk er angehört und wo er seine Stimmen abgeben kann. Ebenso enthalten ist die Nummer, die ihm im Wählerverzeichnis zugeteilt wurde. Außerdem kann er die Postkarte benutzen, um Briefwahl zu beantragen. Ohne die Wahlbenachrichtigung kann man nicht wählen, deshalb sollte man, falls keine Wahlbenachrichtigung eintrifft, unbedingt rechtzeitig bei seiner Gemeindebehörde nachfragen.
- W (Wahlberechtigung)
- Wahlberechtigung ist das Recht, durch Stimmabgabe an einer Wahl teilzunehmen. Wahlberechtigt zu den Bundestagswahlen sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Vgl. § 12 Bundeswahlgesetz).
- W (Wahlgrundsätze)
- Parlamentswahlen werden nach folgenden (Wahl-)Grundsätzen durchgeführt: Allgemein: Alle Staatsbürger, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllen, dürfen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Bildung oder ihrem Einkommen wählen. Unmittelbar: Jeder Wähler wählt direkt den Kandidaten bzw. die Partei, es werden keine Wahlmänner und Wahlfrauen eingesetzt. Frei: Jeder Wahlberechtigte darf frei wählen, es darf kein Druck auf ihn ausgeübt werden. Gleich: Jede Stimme zählt gleich. Geheim: Erst geheime Wahlen ermöglichen wirklich freie Wahlen: niemand wird bei der Stimmabgabe kontrolliert (entspr. Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes).
- W (Wahlkreis)
- Ein Wahlkreis ist der räumliche Teil eines Wahlgebiets (meist mehrere Gemeinden umfassend), in dem alle wahlberechtigten Bürger, die in diesen Gemeinden ihren Wohnsitz haben, zur Wahl aufgerufen sind. In der Regel sind die Wahlkreise in Wahl- oder Stimmbezirke eingeteilt; dort erfolgt die Stimmabgabe.
- W (Wahlkreisabgeordneter)
- Ein Wahlkreisabgeordneter ist ein Abgeordneter mit Direktmandat. Jeder Wahlkreis in Deutschland schickt einen Wahlkreis-Abgeordneten ins Parlament. Bei der Wahl hat dieser die Erststimme. Wer die meisten Erststimmen im Wahlkreis auf sich vereinigen kann, wird Abgeordneter - unabhängig von seiner Parteizugehörigkeit. 299 Abgeordnete im Parlament sind also durch die Mehrheit ihres Wahlkreises "direkt" gewählt; deshalb spricht man hier von Direktmandaten. Nachteil: Wer im Wahlkreis nicht für den Gewinner gestimmt hat, dessen (Erst-)stimme hat keine Wirkung im Parlament.
- W (Wahlrecht)
- Wahlrecht bezeichnet die Rechtsvorschriften, die das Verfahren bei Wahlen zu öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaften (Bundestag, Landtage, Kreis- und Gemeinderäte) regeln.
- W (Wahlsystem)
- Das Wahlsystem bezeichnet die Grundsätze, nach denen eine Vertretungskörperschaft gewählt wird. Praktische Bedeutung hat die Verhältniswahl und die Mehrheitswahl bzw. die Kombination dieser Wahlsysteme.
- W (Wahlurne)
- Eine Wahlurne ist ein geschlossener (versiegelter) Behälter mit schmaler Öffnung, in den bei der Wahlhandlung die Wahlzettel eingeworfen werden.
- W (Wahlverfahren)
- Als Wahlverfahren bezeichnet man den Ablauf öffentlicher Wahlen. Es ist in den verschiedenen Wahlgesetzen (Bundeswahlgesetz, Landeswahlgesetze, Kommunalwahlgesetze) geregelt.
- W (Wohnsitz)
- Der Wohnsitz ist der Ort, an dem sich eine Person ständig niederlässt, an dem sich also der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer Person befindet. Der Wohnsitz ist nicht identisch mit der Wohnung, sondern ist die kleinste örtliche Verwaltungseinheit (in der Regel die Gemeinde), zu der die Wohnung gehört. Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen (Vgl. § 7 BGB).
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Z
- Z (Zweitstimme)
- Zweitstimme ist die Stimme des Wählers bei der Bundestagswahl, mit der er eine Landesliste wählt.
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